ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) UND DATENSCHUTZERKLÄRUNG
DER SAUNABOOT GMBH

1 GELTUNGSBEREICH
Wir empfehlen, die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig durchzulesen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ohne explizite anderslautende individuelle Vereinbarung für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Mieterschaft (und ihren Gästen) und der Saunaboot GmbH (nachfolgend auch «Vermieterin» genannt).

Die Begriffe Reservation oder reservieren (oder ähnlich) sind jederzeit mit Buchung oder buchen (oder ähnlich) gleichzusetzen.
Dasselbe gilt für die Begriffe Mietobjekt und Mietboot.

Allgemeine Vertragsbedingungen der Mieterschaft, welche von diesen AGB abweichen, sind nur dann anwendbar, wenn sie von der Vermieterin ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

2 ANERKENNUNG
Die Mieterschaft erkennt ausdrücklich die allgemeinen AGB’s als integrierenden Bestandteil des Mietvertrages an, insbesondere die Haftung für durch die Mieterschaft verursachten Schäden am Mietobjekt oder an Dritteigentum und achtet selbst darauf, dass sie ordnungsgemäss über die Handhabung des Mietobjekts aufgeklärt wird.

3 BEGINN UND ENDE DER MIETE
Alle Mieten beginnen am vereinbarten Standort der Vermieterin und enden, sobald das Mietobjekt termingerecht am selben Standort der Vermieterin abgeliefert wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat die Mieterschaft für jede angefangene Stunde CHF 200.- zu zahlen. Wird dadurch eine weitere Vermietung des Mietobjekts verunmöglicht, so hat die Mieterschaft den vollständigen Nutzungsausfall zu entschädigen (vgl. Ziffer 12).

4 ÄNDERUNG ODER ANNULLIERUNG EINER BUCHUNG/BESTELLUNG
Änderungen oder Annullierungen einer Buchung/Bestellung müssen der Saunaboot GmbH per E-Mail mitgeteilt werden und sind nur mit deren schriftlichen Zustimmung gültig. Massgebend für die Berechnung des Annullierungsdatums ist die Kenntnisnahme der Annullierungserklärung durch die Saunaboot GmbH.

Eine Umbuchung zu einem anderen Standort der Saunaboot GmbH (z.B. Zürich) gilt als Neubuchung und die bestehende Buchung fällt unter die unter den Punkten 4.1 und 4.2 aufgeführten Annullationsfristen mit den entsprechenden Kosten.

4.1 ÄNDERUNG ODER ANNULLIERUNG EINES GEBUCHTEN SAUNABOOT SLOTS
Der Mieterschaft steht das Recht zu, einen Ersatzmieter oder eine Ersatzmieterin zu den mit der Saunaboot GmbH vereinbarten Bedingungen zu stellen, sofern die Mieterschaft am Antritt verhindert ist.

Wird eine Buchung/Bestellung durch die Mieterschaft annulliert, hat sie die Annullierungskosten, sowie die Bearbeitungsgebühren wie folgt zu übernehmen.

ANNULLIERUNGSZEITRAUM VOR BUCHUNGSBEGINN  STORNIERUNGS-KOSTEN IN %  BEARBEITUNGSGEBÜHR 
bis 7 Tage  kostenlos CHF 30.-
bis 3 Tage  10 % CHF 30.-
bis 1 Tag  20 % CHF 30.-
0 Tage  100 % keine

4.2 ÄNDERUNG ODER ANNULLIERUNG EINES GEKAUFTEN GUTSCHEINES
Wird ein gekaufter Gutschein durch die Mieterschaft annulliert, hat sie die Annullierungskosten, sowie die Bearbeitungsgebühren wie folgt zu übernehmen.

ANNULLIERUNGSZEITRAUM NACH DEM KAUF  STORNIERUNGS-KOSTEN IN %  BEARBEITUNGSGEBÜHR 
24 h kostenlos kostenlos
bis 14 Tage  kostenlos CHF 30.-
nach 14 Tagen  20 % CHF 30.-

5 BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN DES MIETOBJEKTES
Die Person, welche den Mietvertrag unterzeichnet hat, haftet als Schiffsführer oder Schiffsführerin für das Mietobjekt. Für allfällige Verkehrsübertretungen usw. haftet die Mieterschaft vollumfänglich. Der Mieter oder die Mieterin bzw. der Schiffsführer oder die Schiffsführerin muss stets bereit zum Manövrieren sein. Es können mehrere Mieterinnen oder Mieter den Mietvertrag unterzeichnen und haften sodann solidarisch für das Mietobjekt.

Der Mieter oder die Mieterin bzw. der Schiffsführer oder die Schiffsführerin muss volljährig sein. Kinder und Jugendliche unterstehen der Verantwortung der Eltern/Begleitpersonen.

Gemäss Art. 40a der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1) darf auf Schweizer Gewässern keine Sport- und Freizeitschiffe führen, wer einen Blutalkoholwert von über 0.5 Promille aufweist. Darüber hinaus haben sämtliche an der Führung des Schiffes beteiligten Personen diese Regelung einzuhalten.

6 MIETBOOT
Der bereitgestellte Treibstoff sowie das Brennholz sind im Mietpreis inbegriffen. Das Mietobjekt wird in fahrbereitem Zustand abgegeben. Der Mieter oder die Mieterin bzw. der Schiffsführer oder die Schiffsführerin verpflichtet sich, das Mietobjekt wieder im gleichen Zustand wie bei Mietantritt zurückzugeben. Jegliche Verunreinigung des Mietobjekts ist zu unterlassen. Bei übermässiger Verunreinigung werden die zusätzlichen Reinigungskosten von mindestens CHF 300.- (Kaution) der Mieterschaft überbunden. Die Mieterschaft bleibt überdies persönlich haftbar für alle zusätzlichen Reinigungskosten, die durch die Haftpflicht-Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden.

Das Kochen oder das Erwärmen von Lebensmitteln ist auf dem gesamten Mietobjekt nicht gestattet.

Auf dem Mietobjekt sind jegliche explosions- und feuergefährlichen Substanzen verboten. Dies gilt insbesondere auch für Kerzen. Es gilt ein striktes Rauchverbot auf dem gesamten Mietobjekt.

Das Mitführen von Tieren auf dem Mietobjekt ist verboten.

7 GESUNDHEITLICHE RISIKEN
Die Benutzung des Mietobjekts ist mit Gefahren verbunden. Die Mieterschaft nimmt zur Kenntnis, dass nach der Sauna zuerst mit kaltem Wasser abgekühlt werden muss vor dem Eintauchen in den See. Die Vermieterin weist darauf hin, dass die Badeleiter zu benutzen ist und niemals direkt in den See gesprungen werden darf. Nach dem Abkühlen ist eine Ruhepause von 15 Minuten empfohlen. Die Benutzung der Sauna ist nur mit einem ausreichend grossen Saunatuch gestattet. Die Ofentüre bleibt ausser beim Feuerholz nachlegen geschlossen. Personen insbesondere mit Herz-/Kreislaufproblemen ratet die Vermieterin vom Gebrauch des Mietobjekts ab. Sex auf dem Mietobjekt ist zu unterlassen.

Das Dach darf unter keinen Umständen betreten werden.

Das Baden bei laufendem Motor ist ausdrücklich verboten.

Die Vermieterin übernimmt zudem keine Haftung für Verbrennungen, Ertrinken, Verletzungen durch Ausrutschen, allfällige Infektionen etc.

8 PFLICHTEN BEI UNFALL
Die Mieterschaft sorgt gemäss Art. 12 der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1) für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie Zeuginnen und Zeugen; alle am Unfall beteiligten Personen müssen sich zur Verfügung halten. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat Menschen oder Schiffen in Gefahr unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines oder ihres Schiffes vereinbar ist. Wurden Menschen verletzt oder getötet oder werden Menschen vermisst, ist unverzüglich die Polizei zu rufen. Zudem ist die Vermieterin umgehend zu orientieren. Abmachungen mit Unfallbeteiligten oder Dritten bleiben für die Vermieterin ohne Belang.

9 HAFTPFLICHT-VOLLKASKOVERSICHERUNG
Im Schadensfall hat die Mieterschaft der Vermieterin einen Betrag von mindestens CHF 300.- als Selbstbehalt und Entschädigung zu bezahlen. Bei Sach- und Personenschäden übernimmt die Vermieterin keine Haftung. Die Mieterschaft und Gäste des Mietobjekts sind für eine entsprechende Unfall-/Personenschutzversicherung selber verantwortlich.

10 BESCHÄDIGUNG DES MIETBOOTES
Im Falle eines Schadens am Mietobjekt haftet die Mieterschaft mit einem Betrag von mindestens CHF 300.- (Kaution). Sie bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflicht-Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden.

11 VERLUST VON LOSEN GEGENSTÄNDEN
Bei Verlust von losen Gegenständen im Eigentum der Vermieterin (Schlüssel, Regenkelle, etc.) ist die Mieterschaft für mindestens eine Entschädigung von CHF 300.- (Kaution) haftbar. Die Mieterschaft bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Versicherung nicht gedeckt sind (vgl. Ziffer 10).

Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für verlorene Gegenstände der Mieterschaft.

12 REPARATUREN
Die Mieterschaft ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, das Mietobjekt befindet sich bei der Übergabe in einem sauberen, einwandfreien und fahrbereiten Zustand. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, haftet die Mieterschaft gemäss Punkte 9 und 10. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermieterin bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermieterin dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen werden. Die Mieterschaft zahlt während der Dauer einer Reparatur der Vermieterin den vollständigen Nutzungsausfall.

13 HAFTUNG DER VERMIETERIN
Liegt die Verantwortung eines Defekts am Mietobjekt nicht bei der Mieterschaft, so haftet die Vermieterin weder für Schäden noch für Folgeschäden.

14 VERTRAGSERFÜLLUNG
Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermieterin das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Die Mieterschaft erhält ihr Geld zurück oder einen Gutschein, im Wert der gemachten Buchung, für einen neuen Termin.

15 WETTERABHÄNGIGKEIT
Bei unsicheren Wetter- oder Sturmvorhersagen behält sich die Vermieterin vor, das Saunieren auf dem Mietobjekt nur direkt am Bootssteg zu gestatten, wobei eine Mietzinsreduktion von 30 % der Grund-Bootsmiete ohne Zusätze (Picknickkorb, Getränke, Wäsche etc.) offeriert wird. Oder die Mieterschaft kann von ihrem gebuchten Termin zurücktreten und erhält einen Gutschein, im Wert der gemachten Buchung, für einen neuen Termin.

Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden aufmerksam (vgl. Art. 40 Abs. 1 der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1). Der Mieter oder die Mieterin bzw. der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat das Mietobjekt an den Standort des Mietantritts zurückzufahren.

Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von starken Winden aufmerksam (vgl. Art. 40 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1). Im Falle einer Sturmwarnung ist der Mieter oder die Mieterin bzw. der Schiffsführer oder die Schiffsführerin verpflichtet, unverzüglich in den nächstgelegenen Hafen zurück zu fahren.

16 VERHALTEN AUF SEE
Die Verhaltensregeln auf See richten sich nach der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1).
Dabei sind insbesondere nachfolgende Verhaltensregeln zu beachten:

  • Lärm in der Hafenanlage sowie in Ufernähe ist zu unterlassen.
  • Kursschiffe haben immer Vortritt. Der Mindestabstand zu Kursschiffen beträgt 50 Meter.
  • Motorschiffe dürfen die innere Uferzone (0 bis 150 Meter) nur befahren, um an- oder abzulegen, stillzuliegen (ankern) oder Engstellen zu durchfahren; sie haben dazu den kürzesten Weg zu nehmen. Dies bedeutet in der Regel den Weg rechtwinklig zum Ufer zu nehmen. Parallelfahrten zum Ufer sind untersagt. Parallelfahren ist erst in der äusseren Uferzone (150 bis 300 Meter) gestattet. Beim Ankern und Saunieren ist ebenfalls ein Abstand von 50 Meter zum Ufer einzuhalten. Aus Lärmgründen ist auf das Saunieren in der Nähe von Anwohnenden zu verzichten.
  • Wenn das Boot vor Anker liegt, muss stets eine Person an Bord bleiben und bereit sein zum Manövrieren.

17 DATENSCHUTZ
Mit dem Vertragsabschluss akzeptiert die Mieterschaft die Bearbeitung ihrer Personendaten, insbesondere den Austausch zwischen der Saunaboot GmbH und Dritten bezüglich aller Daten der Mieterschaft im Zusammenhang mit der Miete des Mietobjekts. Dies gilt namentlich auch für die Zusammenarbeit der Buchungsplattformen und Dritten, welche die Vermietung der Mietobjekte am Standort des Mietantritts sicherstellen. Personenbezogene Daten werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind.

Zudem anerkennt die Mieterschaft hiermit, dass das Mietobjekt zu Sicherheitszwecken mit einem Tracking-System ausgerüstet ist und die Saunaboot GmbH berechtigt ist, zu prüfen, wo sich das Mietobjekt befindet.

Die Mieterschaft nimmt zur Kenntnis, dass durch den Besuch der Website der Saunaboot GmbH Daten durch das IT-System erfasst werden können. Es handelt sich in der Regel um technische Daten, welche automatisch erfasst werden, insbesondere beim Besuch der Website. Die Daten der Saunaboot GmbH werden bei einem externen Dienstleister gehostet, wobei alle Daten auf den Servern des Hosts oder Dritten gespeichert werden können. Die datenschutzkonforme Verarbeitung ist gewährleistet. Dies gilt insbesondere für Zahlungsdaten, Daten aus dem Kontaktformular oder Newsletter, Daten aus der Registrierung auf der Website der Saunaboot GmbH, Angaben aus der Kommentarfunktion etc. Daten von Webanalysediensten (Google, Facebook, MailChimp, YouTube etc.) werden datenschutzkonform verarbeitet und gespeichert.

Hiermit wird die Mieterschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Die Saunaboot GmbH übernimmt keine Haftung.

Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen, welche online abrufbar ist unter https://saunaboot.ch/datenschutz/.

18 ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

19 GERICHTSSTAND
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Horw als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.

Horw, April 2023