ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) UND DATENSCHUTZERKLÄRUNG
DER SAUNABOOT GMBH

1 ANERKENNUNG
Der Mieter anerkennt ausdrücklich die allgemeinen Mietbedingungen als integrierenden Bestandteil des Mietvertrages, insbesondere die Haftung für durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt oder an Dritteigentum und ist besorgt, dass er ordnungsgemäss über die Handhabung des Mietobjektes orientiert wird. Das Mitführen von Tieren auf den Mietobjekten ist verboten.

2 BEGINN UND ENDE DER MIETE
Alle Mieten beginnen im Domizil des Vermieters und enden, sobald das Mietobjekt termingerecht im Domizil des Vermieters abgeliefert wird. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Mieter für jede Stunde oder angefangene Stunde CHF 200.– zu zahlen. Der Mieter kann bis zu 48 h vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurücktreten und bekommt den vollen Betrag zurückerstattet. Dies muss schriftlich geschehen. Bei Stornierungen die 48 h vor Mietbeginn nicht einhalten, muss der volle Betrag gezahlt werden.

3 BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN DES MIETOBJEKTES
Nur die Person die den Mietvertrag unterzeichnet hat, ist berechtigt das Saunaboots zu manövrieren. Für allfällige Verkehrsübertretungen usw. Haftet der Mieter vollumfänglich. Wenn das Mietobjekt nicht vor Anker liegt, muss der Mieter stets bereit zum manövrieren sein. Der Mieter muss volljährig sein. Kinder und Jugendliche unterstehen der Verantwortung der Eltern/Begleitpersonen.

4 MIETBOOT
Treibstoffkosten und Brennholz sind im Mietpreis inbegriffen. Das Mietboot wird in fahrbereitem Zustand abgegeben. Der Mieter/Fahrer verpflichtet sich zum Mietobjekt Sorge zu tragen.

5 PFLICHTEN BEI UNFALL
Der Mieter sorgt für die sofortige Verständigung des Vermieters und der Seepolizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen
an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermieter ohne Belang.

6 HAFTPFLICHT-VOLLKASKOVERSICHERUNG
Im Schadensfall hat der Mieter einen Betrag von mindestens CHF 300.- als Selbstbehalt und Entschädigung zu tragen. Der Mieter/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden. Der Vermieter lehnt jede Verantwortung und Kostenfolge bei Personenschäden vollumfänglich ab. Die Nutzer und Gäste der Mietboote sind für eine entsprechende Unfall-/Personenschutzversicherung selber verantwortlich.

7 BESCHÄDIGUNG DES MIETBOOTES
Der Mieter/Fahrer ist für jede Beschädigung mit einem Beitrag von mindestens CHF 300.– (Kaution) haftbar, als Entschädigung und Selbstbehalt. Bei Grobfahrlässigkeit, welche durch die Versicherung nicht gedeckt ist, ist der Mieter für den ganzen Schaden voll haftbar.

8 REPARATUREN
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, das Mietobjekt befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter wie bei Punkt 6 und 7 beschrieben haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine vom Vermieter bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung des Vermieters dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen werden. Der Mieter zahlt während der Dauer einer Reparatur dem Vermieter pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der Abendmiete für den Betriebsausfall.

9 HAFTUNG DES VERMIETERS
Die Vermieter haftet nicht für irgendwelche Schäden, die dem Mieter dadurch entstehen könnten, dass sich am Mietobjekt irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschäden verursacht.

10 VERTRAGSERFÜLLUNG
Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermieter das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurück zu treten.

11 WETTERABHÄNGIGKEIT
Bei unsicheren Wetter- oder Sturmvorhersagen behaltet sich der Vermieter vor, das Saunieren auf dem Saunaboot nur direkt am Bootssteg zu gestatten, wobei eine Mietzinsreduktion von bis zu 30 % offeriert wird. Zudem kann der Mieter von seinem gebuchten Termin zurücktreten und erhält einen Gurtschein für einen nächsten freien Termin. Im Falle einer Sturmwarnung ist der Mieter verpflichte, unverzüglich in den Hafen zurück zu fahren.

12 GESUNDHEITLICHE RISIKEN
Der Vermieter hat ausreichen darauf hingewiesen, dass man sich nach der Sauna zuerst mit kaltem Wasser abkühlen muss bevor man in den See steigt. Der Vermieter weisst darauf hin, dass man die Badeleiter benutzen muss und niemals direkt in den See springen darf. Menschen mit Herz-/Kreislaufproblemen ratet der Vermieter vom Gebrauch des Saunaboots ab.

13 VERLUST VON EIGENTUM
Bei Verlust von Eigentum des Vermieters ( Schlüssel, Regenkelle, ect.) wird eine Entschädigung von 200.– erhoben. Für liegengelassenes Eigentum des Mieters wird nicht gehaftet.

14 ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

15 GERICHTSSTAND
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Kriens als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.
Horw in Oktober 2019